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CoA Rules of Procedure

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1) The Court of Arbitration to the Pirate Partie Internationl is based on Article XIVa of the Pirateparti International Statutes

a.) It holds the exclusive power to resolve internal disputes and all other organs are obliged to work with the Court of Arbitration to the extend needed for to exercise its function.

b.) The court of Arbitration is based on the principle to resolve issues by

2) Complaints

3) Mediation

CoA Meeting Procedures

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Piratengerichts Ordnung Schweiz

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 DiesesReglementregeltdieOrganisationdesSchiedsgerichtsderPiratenpartei(im folgenden «Piratengerichts») sowie das Verfahren vor dem Piratengericht. Dieses Reglement gilt für alle Verfahren gemäss Art. 16 der Statuten der Piratenpartei (im folgenden «Statuten»). Art. 2 Anwendbares Gericht 1 Das Piratengericht kann als Schiedsgericht zur gerichtlichen Klärung von Streitig- keiten gemäss Art. 16 der Statuten angerufen werden. 2 Das Piratengericht kann zudem als Schiedsgericht von Drittparteien aufgerufen werden. Voraussetzung ist eine schriftliche Schiedsvereinbarung der Parteien. Art. 3 Organisation 1 Das Piratengericht ist ein ständiges Gremium der Piratenpartei Schweiz und be- steht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und ein bis sieben Richtern. 2 Der Präsident, der Vizepräsident sowie die Richter werden von der Piratenver- sammlung mit absolutem Mehr für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wieder- wählbarkeit ist gegeben. 3 Der Präsident kann sich in seinen Aufgaben vom Vizepräsident vertreten lassen. Wenn der Vizepräsident nicht zur Verfügung steht, kann ein anderer Richter des Piratengerichts die Stellvertretung übernehmen. 4 Zur Bestellung der administrativen Aufgaben kann das Piratengericht ein Sekreta- riat führen. Die Mitglieder des Sekretariats werden auf Antrag des Präsidenten vom Piratengericht gewählt. 5 Der Sitz des Piratengerichts befindet sich in Bern. Kapitel 2: Anwendbares Recht und Zuständigkeit Art. 4 Grundsätzliches 1 Dieses Schiedsgericht untersteht: a. dem 3. Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung («ZPO»), ausser die Parteien hätten gemäss Art. 353 Abs. 2 ZPO die Anwendung des 3. Teils schriftlich ausgeschlossen und die ausschliessliche Anwendung des 12. Kapitels des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht («IPRG») vereinbart, bzw. b. in internationalen Fällen dem 12. Kapitel des IPRG, aussser die Partei- en hätten gemäss Art. 176 Abs. 2 IPRG die Anwendung des 12. Kapitels schriftlich ausgeschlossen und die ausschliessliche Anwendung des 3. Teils der ZPO vereinbart. Art. 5 Zuständigkeit 1 Die Schiedsfähigkeit beurteilt sich nach Art. 354 ZPO bzw. nach Art. 177 IPRG. 2 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. Kapitel 3: Verfahren Art. 6 Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich nach a. den zwingenden Normen der ZPO bzw. IPRG; b. der Schiedsgerichtsordnung c. der Schiedsvereinbarung; d. den vom Schiedsgericht anlässlich seiner Konstituierung oder später ge- troffenen Anordnungen bzw. dessen Ermessen. Art. 7 Rechtshängigkeit von Verfahren 1 DasVerfahrenwirdrechtshängig,sobalddieklagendeParteibeimPräsidentenbzw. der Präsidentin des Piratengerichts in vierfacher Ausfertigung eine Klageschrift elektronisch oder in Papier einreicht. 2 Die Klageschrift muss enthalten: a. die Namen und Anschriften der Parteien; b. eine Darstellung des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt wird; c. die streitigen Punkte; d. das Klagebegehren. 3 In der Regel soll die klagende Partei ihrer Klageschrift alle Schriftstücke beilegen, die sie für erheblich erachtet. Art. 8 Zusammensetzung des Richterkörpers 1 Bei Streitigkeiten bestimmt das Piratengericht aus seiner Mitte diejenigen Richter, welche für die Beurteilung der Streitigkeit zuständig sind. 2 Der Richterkörper setzt sich aus dem Vorsitzenden sowie bei Bedarf weiteren Per- sonen des Schiedsgerichts sowie je einem Vertreter von jeder Partei zusammen. 3 ÜberAnträgezurAbsetzungeinesMitgliedsdesRichterkörpersdesSchiedsgerichts entscheidet das Piratengericht. Art. 9 Vorsitz 1 Als Vorsitzender des Schiedsgerichtes amten grundsätzlich der Präsident oder der Vizepräsident des Piratengerichts. Der Präsident kann den Vorsitz auch einem an- deren Mitglied des Piratengerichts übertragen. 2 Der Vorsitzende bestimmt aus den Mitgliedern des Piratengerichts die weiteren Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterinnen. 3 Haben die Parteien ein Einzelschiedsgericht vereinbart oder entscheidet sich der Präsident für ein solches, so ernennt er bzw. sie ein Mitglied des Piratengerichts zum Einzelschiedsrichter. Art. 10 Konstitutierung 1 Sobald das Schiedsgericht bestellt wurde, fällt es den Konstituierungsbeschluss. Der Konstituierungsbeschluss hat insbesondere folgenden Inhalt: a. Namen, Adressen, Telefon-Nummern und E-Mail-Adressen der Mitglieder des Schiedsgerichts; b. Frist zur Einreichung einer schriftlichen und/oder elektronischen Klage- antwort samt Beilagen; c. Festlegung ob eine Entschädigung der Mitglieder des Schiedsgerichts ge- schuldetwirdunddenvondenParteienzubezahlendenKostenvorschuss, die Frist zur Zahlung und die Folgen der Nichtbezahlung; d. weitere im Ermessen des Schiedsgerichts liegende Anordnungen für das Verfahren. Art. 11 Massgebliche Bestimmungen 1 Das Schiedsgericht beurteilt Streitigkeiten im Einklang mit dem geltenden Recht sowie den Statuten und Reglementen der Piratenpartei und ihren Gebietsparteien. 2 Es berücksichtigt bei der Urteilsfindung die Rechtssprechung des Piratengerichts. Art. 12 Massnahmen 1 Die Zustellungen von Verfügungen, Beschlüssen und Schiedssprüchen erfolgen durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein. Mit Einverständnis der betroffe- nen Person kann die Zustellung stattdessen elektronisch erfolgen. 2 Einfache Mitteilungen und Fristerstreckungen können auch durch einfachen Brief oder elektronisch übermittelt werden. Art. 13 Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Mitglieder 1 Für Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts gel- ten Art. 367 bis 371 ZPO bzw. Art. 179 und 180 IPRG. Art. 14 Verfahrensleitung 1 Der Vorsitzende leitet das Verfahren nach dem gemäss Artikel 4 massgebenden Verfahrensrecht. 2 Der Vorsitzende ist befugt, ergänzende Kostenvorschüsse zu verlangen, Verhand- lungen einzuberufen sowie Fristen anzusetzen und zu erstrecken. 3 Der Vorsitzende vertritt das Schiedsgericht nach aussen. Art. 15 Hilfspersonen 1 Das Schiedsgericht kann Hilfspersonen beiziehen. 2 Die Ernennung eines juristischen Sekretärs oder einer juristischen Sekretärin für das ganze Verfahren mit oder ohne beratende Stimme bedarf des vorgängigen Ein- verständnisses der Parteien. Art. 16 Einigung 1 Einigen sich die Parteien über die Streitsache, so fällt das Schiedsgericht auf An- trag einer Partei einen Schiedsspruch mit dem Inhalt der Einigung. Ohne einen sol- chen Antrag stellt das Schiedsgericht durch Beschluss die Erledigung des Verfah- rens durch Einigung der Parteien fest. Art. 17 Schiedsspruch 1 Der Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und hat in Form und Inhalt Art. 384 ZPO bzw. Art. 189 IPRG zu entsprechen. Art. 18 Rechtsmittel 1 Hinsichtlich Rechtsmittel gelten Art. 389 bis 399 ZPO bzw. Art. 190 bis 192 IPRG. Art. 19 Kosten und Entschädigung 1 Die Auslagen und Kosten des Schiedsgerichts trägt die unterliegende Partei. 2 Für Verfahren gemäss Art. 16 lit. f der Statuten kann das Piratengericht eine Ent- schädigung der Mitglieder des Schiedsgerichts verlangen. 3 DieEntschädigungderMitgliederdesSchiedsgerichtserfolgtausdervomSchieds- gericht zusammen mit dem Entscheid festzusetzenden Schiedsgebühr, die sich nach folgenden Bestimmungen richtet: a. Für die Tätigkeit als Einzelschiedsrichterin oder Einzelschiedsrichter wird in der Regel die einfache Grundgebühr gemäss Verordnung des Oberge- richts über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 21. Juni 2006 berechnet. b. ür Streitwerte über CHF 10 Mio. darf lediglich die einfache Grundgebühr für CHF 10 Mio. und auf dem Mehrbetrag des Streitwerts ein Zuschlag von max. 0.2% berechnet werden. Die Aufteilung auf die einzelnen Schieds- richterinnen oder Schiedsrichter ist Sache des Schiedsgerichts. 4 DieEntschädigungeinesallfälligbeigezogenenSekretariatsistindenAnsätzenge- mäss Abs. 3 inbegriffen. 5 Wird das Schiedsverfahren nicht durch einen schriftlich begründeten Sachent- scheid erledigt, so können die Ansätze gemäss Abs. 3 angemessen reduziert wer- den.


XIVa. Court of Arbitration

(1) The exclusive power to resolve internal disputes shall be vested to the Court of Arbitration. All other organs and officers are required to cooperate with the Court of Arbitration to the extend needed for the proper exercise of its functions.

(2) Complaints may be sent by the organs and officers of the PPI and by the Members. A complaint may be regulated with a fee to be returned if the complaint is reasonable. The complainant may participate in the investigation.

(3) In particular, the Court of Arbitration has the exclusive power to

   a) issue a preliminary ruling in an urgent matter of its competence, 
   b) declare matters of fact when necessary for the functioning of the PPI, 
   c) decide the disputes between the officers and the organs of the PPI, 
   d) decide on the restrictions on persons who breach the Statutes and the internal regulations and in these cases degrade an official or declare his further incapability to be elected, 
   e) decide on the validity of legal acts of the organs of the PPI, 
   f) decide on the matters of Membership (Art. VII par. 2). 

(4) The Court of Arbitration keeps a Register of Mediators. This register lists the name, contact address, and Party affiliation of the people from the Ordinary Members who are willing to help solve the disputes between the Members. All Members may consult this register and choose a Mediator who can help them solve the dispute.

(5) If the mediation fails, the Members or applicants who are in a dispute may present an agreement to the Court of Arbitration, which contains the description of the dispute and their consent to abide by the decision of the Court of Arbitration. The Court of Arbitration will decide the dispute within the limits contained in the agreement.

(6) The Court of Arbitration may answer the preliminary questions of the organs and individuals about the interpretation of the Statutes and the internal regulations; such answers act through their persuasiveness only.

(7) The Court of Arbitration shall have between three and seven Members. The provisions concerning the election of the Members of the Board and vacancies apply accordingly.

(8) A member of the Board cannot be also a member of the Court of Arbitration. In case the results in the General Assembly elections would put the person in position to occupy a seat in both Board and Court of Arbitration, she must immediately relinquish one of the two. In case the person is not able to choose:

   if she already occupied one of the seats before the General Assembly then she relinquishes this position for the new one,
   otherwise it is considered by default that she relinquishes any seat position in the Court of Arbitration. 

(9) The Court of Arbitration keeps a Register of Investigators. This register lists the name, contact address, and Party affiliation of the people from the Ordinary Members who are willing to help investigate on any matter the Court of Arbitration has authority on. All Members and PPI officers may consult this register and ask, anonymously or not, an Investigator to constitute a file. Any Investigator can ask the Court of Arbitration to rule on a case. Members of the Court of Arbitration or of the Board cannot be Investigators.